SFIV-Suchen

SFIV Ansprechpartner

Fleischer Handwerk

SFIV Diskussion

Neue Perspektive
Fleischerfachgeschäft als
Dienstleistungs-Zentrum?

Bericht Kurzfassung
Bericht Langfassung

Marktplatz Suche



SFIV 20 Jahre Verband

Fernsehwerbung



DFV Fernsehwerbespot 2011
(Klick)

Aktuell Newsletter

SFIV Twitter Treff

Keine Rechte für Himmelsscheibe Sachsen-Anhalt? PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Redaktion   
Samstag, den 05. Februar 2011 um 20:43 Uhr
Mitteldeutsche Zeitung: Himmelsscheibe Sachsen-Anhalt muss um seine Rechte fürchten

Halle (Redaktion/5.2.2011) - Zwölf Jahre nach dem Fund der Himmelsscheibe von Nebra muss das Land Sachsen-Anhalt wieder um seine Rechte an der 3 600 Jahre alten Bronzeplatte bangen.


Das berichtet die in Halle erscheinende Mitteldeutsche Zeitung. Nach einer Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes müssen drei Marken, die das Landesamt für Archäologie in Halle zum Schutz der Scheibe hatte eintragen lassen, gelöscht werden.

Nach Ansicht des Patentgerichtes fehlte den Marken "jegliche Unterscheidungskraft". Es gebe im Fall der Himmelsscheibe Gründe anzunehmen, dass der Name eines der bedeutendsten archäologischen Funde des vergangenen Jahrhunderts nicht als "Unterscheidungsmittel für Waren" verstanden werde, wie sie etwa das Landesmuseum für Vorgeschichte in Halle in seinem Museumsshop anbietet. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Öffentlichkeit die Marke stets nur als "Hinweis auf das sensationelle Fundstück" wahrnehme. Dieses aber sei Teil des der Allgemeinheit zustehenden kulturellen Erbes und somit als Marke überhaupt nicht schützbar.

Urheber- und Markenrecht
- In einem bislang – für archäologische Fundstücke vergleichbarer Bedeutung – einmaligen Vorgang gab es Zivilprozesse über die Verwertungsrechte der Himmelsscheibe von Nebra. Hierbei standen in zwei verschiedenen Verfahren Verlage dem Land Sachsen-Anhalt gegenüber. Das Land als Eigentümer der Scheibe hat mehrere Wort-/Bildmarken angemeldet und beruft sich auf ein Leistungsschutzrecht aus der erstmaligen Veröffentlichung eines nachgelassenen Werkes, der „editio princeps“. Aus diesen Rechten beansprucht das Land Abbildungen der Scheibe zu kontrollieren und Lizenzgebühren für Verwendungen geltend zu machen.

Das Landgericht Magdeburg entschied im April 2005, dass dem Land Sachsen-Anhalt die beanspruchten Rechte zustehen: Als Eigentümer der Himmelsscheibe stehe ihm das Recht zur Veröffentlichung zu, aus der vermuteten kultischen Nutzung vor 3600 Jahren in Form der Präsentation der Scheibe auf Prozessionen könne nicht abgeleitet werden, dass sie damals im Sinne des Urheberrechtes bereits „erschienen“ sei und alle Rechte abgelaufen wären.  Aufgrund einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom August 2005 und des Bundesgerichtshofs von 2009 ist diese Gerichtsentscheidung mittlerweile als überholt zu betrachten.

Quelle 1 Presseportal / Quelle 2 und Fotos:  Wikipedia
Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 05. Februar 2011 um 20:53 Uhr
 

Kommentar schreiben


Sicherheitscode
Aktualisieren