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Falsche „Delikatessjagdwurst" PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Rdaktion   
Donnerstag, den 10. November 2011 um 09:04 Uhr
Neues aus der Rechtsprechung: „Delikatessjagdwurst" aus abgeschnittenen Wurstbestandteilen keine "Delikatesse"

Berlin (Redaktion/9.11.2011) - Aus einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 06.Juli 2011 (AZ: 14 A 7.08) ist eine interessante Tendenz in der Rechtssprechung ableitbar.

Immer öfter werden Produkte auf den Prüfstand gestellt, die „nach Außen“ etwas darzustellen versuchen, was durch den „Inhalt“ nicht gerechtfertigt ist.

Im vorliegenden Fall lautete der juristische Leitsatz der Berliner Richter: Die Auslobung der Begriffe „Spitzenqualität" oder „Delikatess-“ verbietet sich für eine Jagdwurst, die unter Verwendung abgeschnittener Wurstbestandteile bereits zuvor erzeugter Jagdwurst hergestellt wurde, da sie irreführend ist.

Eine Jagdwurst, die unter Verwendung von Wurstabschnitten hergestellt wird, die von einer bereits zuvor erzeugten Jagdwurst stammen, darf nicht mit dem Zusatz „Delikatess-" ausgelobt werden. Im vorliegenden Fall hatte eine Herstellerfirma Jagdwurststangen vorgebrüht. Die Wurst soll anschließend zur Aufschnittware weiterverarbeitet werden. Um standardmäßig eine einheitliche Scheibengröße und auch ein gleich bleibendes Packungsgewicht zu gewährleisten, werden die Enden der Wurst abgeschnitten. Diese Enden werden fein zerkleinert und danach dem rohen Ausgangsmaterial der weiteren Jagdwurstproduktion zugegeben, in Hüllen abgefüllt und erneut gebrüht. Dieser Vorgang wiederholt sich fortlaufend während des Produktionsprozesses.

Die Richter sahen die Bezeichnung „Delikatessjagdwurst" für ein so hergestelltes Produkt als irreführend an. Hervorhebende Zusätze seien nur solchen Produkten vorbehalten, die sich von den sonst üblichen Produkten durch eine besondere Auswahl und Frische des Ausgangsmaterials unterschieden. Zwar wirke sich das Herstellungsverfahren in vorliegenden Fall nicht nachteilig auf die Konsistenz und den Geschmack des Produktes aus. Dem Verbraucher werde aber durch den Bezeichnungszusatz eine besondere Qualität signalisiert. Er erwarte daher auch bei einer industriell gefertigten Brühwurst keine Wiederverwendung von Wurstabschnitten.

Hinzu komme, dass der Vorgang der Wiederverwendung nicht nur einmalig, sondern wiederholt über mehrere Produktionszyklen hinweg erfolge, so dass die Wurstabschnitte so mehrfach Eingang in die neue Produktion fänden. Damit sprechen die Richter einem Fleischerzeugnis, das nach dem so genannten „Rework-Verfahren" hergestellt ist grundsätzlich die Eignung zur „Spitzenqualität" und damit auch die Möglichkeit gleichlautender Auslobung ab. Natürlich gilt diese Entscheidung nicht nur für die industrielle Produktion, sondern findet ihre Anwendung auch auf handwerkliche Betriebe.

Quelle: FleischerBB
Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 10. November 2011 um 10:15 Uhr
 

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